Glossar / Stichwort: Bonitätsprüfung / Bankauskunft bei KFZ-Finanzierungen
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Infos zum Thema: Bonitätsauskunft bei Auto-Kredit / PKW-Kauf
Bei einer Bonitätsprüfung (egal ob Autofinanzierung oder sonstige Kreditvergaben) prüft der Kreditgeber
ob der Interessent voraussichtlich in der Lage und Willens sein wird, die Tilgung der Finanzierung zuverlässig wahrzunehmen.
Hierfür kommt zunächst der Nachweis der Einkommensverhältnisse (in Form von Gehaltsabrechnungen, oder bei Selbsständigen die Einkommenssteuererklärung) in Frage und sehr oft auch noch eine
Schufabfrage nebst Bankauskunft. Diese Maßnahmen sollen dem Kreditgeber eine größtmögliche Sicherheit in Bezug auf die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen seitens des Kreditnehmers gewährleisten.
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Weitere Informationen zum Thema Bonitätsprüfung / Bankauskunft bei Auto-Finanzierungen:
In der BRD verlangt § 18 KWG von den Banken, dass sie sich fortlaufend über die wirtschaftlichen Umstände ihrer Kreditnehmer informieren müssen, indem sie dementsprechende Unterlagen zeitnah einzusehen haben. § 18 KWG ist eine zentrale Bestimmung für die Darlehensvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung, die nicht nur formal, sondern auch materiell einzuhalten ist. Der BGH verlangt in Umsetzung dieser Bestimmung von Kreditgebern, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen oder folglich einen Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen und die weitere Geldvergabe von einer solchen Vorlage entscheidend zu machen, das Darlehen also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vorgabe durch das weitere Verhalten ihres Kunden unverantwortlich gemacht wird. Die nicht erfolgte oder gar die nicht fristgerechte Offenlegung durch den Kunden rechtfertigt einen Kündigungsgrund. Mit dieser Pflicht werden die Kreditgeber, aber auch deren Gläubiger geschützt.
Die vorliegenden Unterlagen werden alsdann im Rahmen einer Bonitätauskunft (Kreditwürdigkeitsprüfung) bewertet. Das Verfahren und die dabei verwendeten Analyse- und Beurteilungskriterien sind aufsichtsrechtlich sowohl organisatorisch als auch inhaltlich nur grob umschrieben. Die genaue Festlegung und Bewertung einzelner Bonitätskriterien obliegt den Kreditinstituten. Die MaRisk erwarten von Kreditinstituten die Umsetzung organisatorischer Vorkehrungen, die eine systematische und sachgerechte Bonitätsprüfung gewährleisten sollen. In § 60 Abs. 1 SolvV wird von Kreditgebern - die eigene Ratings erstellen - verlangt, dass alle Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsmethoden und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme die Bonitätseinschätzung (hier „Adressrisiken“ genannt) unterstützen sollen.
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